Hinweis zur Verwendung
Diese Bedingungen sind ein Entwurf und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte lassen Sie den Text vor der Veröffentlichung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Ihren konkreten Geschäftsbetrieb hin prüfen und anpassen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Mineralölprodukten zwischen der Schwemm Handels GmbH, Westbahnhof 5, 38118 Braunschweig, vertreten durch den Geschäftsführer Paul Schwemm (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Besteller (nachfolgend „Käufer“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte mit demselben Käufer, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Preise unterliegen den Schwankungen des Mineralölmarktes.
(2) Ein Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers und die Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder durch Ausführung der Lieferung erfolgen.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich als Preise je Liter frei Verwendungsstelle einschließlich Energiesteuer, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Maßgeblich für die Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge, die über eine geeichte Messeinrichtung des Lieferfahrzeugs ermittelt wird.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 4 Lieferung und Abladestelle
(1) Liefertermine werden nach bestem Bemühen eingehalten. Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt wurden.
(2) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Abladestelle mit einem üblichen Tankfahrzeug gefahrlos erreichbar ist und die Zufahrt über eine ausreichend tragfähige, befestigte Fläche verfügt. Für Schäden, die auf einer unzureichenden Zufahrt beruhen, haftet der Käufer.
(3) Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Tankanlage betriebssicher, ordnungsgemäß gewartet und für die bestellte Menge ausreichend aufnahmefähig ist. Der Grenzwertgeber und die Überfüllsicherung müssen funktionsfähig sein.
(4) Zum Zeitpunkt der Anlieferung muss eine ansprechbare Person vor Ort sein, welche die Abladestelle bezeichnen und den Lieferschein quittieren kann. Andernfalls kann der Verkäufer die Ausführung verweigern und die entstandenen Kosten der vergeblichen Anfahrt geltend machen.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
§ 5 Beschaffenheit der Ware
(1) Der Verkäufer liefert Ware, die den jeweils einschlägigen Normen entspricht, insbesondere DIN EN 590 für Dieselkraftstoff, DIN 51603-1 für Heizöl EL, DIN EN 228 für Ottokraftstoffe und ISO 22241 für Harnstofflösung.
(2) Angaben in Prospekten, Datenblättern und auf der Website stellen Beschaffenheitsangaben, jedoch keine Garantie im Rechtssinne dar. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
(3) Handelsübliche Abweichungen sowie Änderungen aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften oder Normen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Ware die Abgabeeinrichtung des Lieferfahrzeugs verlassen hat und in die Anlage des Käufers eingeleitet wird.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
(2) Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Bestandteile.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen.
§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere Mengenabweichungen, sind sofort bei der Anlieferung gegenüber dem Fahrer zu rügen und auf dem Lieferschein zu vermerken.
(2) Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, gilt § 377 HGB.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, eine Probe aus dem beanstandeten Bestand zu ziehen, bevor weitere Ware zugeführt oder der Bestand verbraucht wird.
(4) Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachlieferung mangelfreier Ware oder Beseitigung des Mangels.
§ 9 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf einer mangelhaften, nicht ordnungsgemäß gewarteten oder nicht betriebssicheren Tankanlage des Käufers beruhen.
§ 10 Verwendungsbeschränkungen
(1) Heizöl darf ausschließlich zu Heizzwecken verwendet werden. Die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen ist gesetzlich verboten und strafbewehrt.
(2) Bei steuerbegünstigten Produkten hat der Käufer die energiesteuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die dafür erforderlichen Nachweise zu führen. Für Verstöße haftet der Käufer allein.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen sowie Beschaffungsschwierigkeiten auf der Vorlieferantenebene, befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich unterrichten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.